ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
Stand 2006
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle -
auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen
einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, o.a. mit und gegenüber
Unternehmern iS des § 14 BGB.
2. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir
uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.
3. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend.
4. Unser Sitz ist Hungen.
UMFANG DER LIEFERUNG
5. Für den Umfang der Lieferung und die Vereinbarung von Lieferterminen
ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines
Angebotes durch uns mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme
ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt.
6. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder
Zusicherungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich
abgegeben oder bestätigt worden sind.
7. Konstruktionsänderungen des Liefergegenstandes im Zuge der technischen Weiterentwicklung sind zulässig.
ABNAHMEPRÜFUNGEN
8. In dem Vertrag vereinbarte Abnahmeprüfungen werden von uns mangels
abweichender Vereinbarung an unserem Sitz während der normalen
Arbeitszeit durchgeführt.
9. Der Kunde wird schriftlich so rechtzeitig von der Abnahmeprüfung
verständigt, dass dieser bei den Prüfungen teilnehmen oder vertreten
werden kann.
PREIS UND ZAHLUNG
10. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Die
Preise gelten netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
11. Mit Gegenansprüchen kann der Kunde weder aufrechnen noch wegen
dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn,
es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Ansprüche.
12. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach
Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungen innerhalb von 10
Tagen gilt ein Skonto in Höhe von 2 % als vereinbart. Skonti und
Rabatte gelten im übrigen nur als vereinbart, wenn sie auf der Rechnung
ausgewiesen sind.
13. Ungeachtet des verwendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst
dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich auf
unserem Konto gutgeschrieben wird.
LIEFERFRIST UND VERZÖGERUNGEN
14. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie dem Eingang einer
vereinbarten Anzahlung und beträgt bei Vorliegen einer
Rahmenvereinbarung in der Regel 6 - 8 Wochen; im übrigen gilt die
Lieferzeit gemäß Auftragsbestätigung.
15. Die Lieferfrist eist eingehalten, wenn die Meldung der
Versandbereitschaft an den Kunden innerhalb der vereinbarten Frist
erfolgt.
16. Bei Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbaren
Umständen (Betriebsstörung, Streik, o.ä.) sind wir berechtigt, den
Liefertermin um eine angemessene Zeit hinauszuschieben. Verzug tritt
während der so verlängerten Lieferfrist nicht ein bzw. dauert nicht an.
17. Nimmt der Kunde die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er
dennoch den Teil des bei Lieferung fälligen Kaufpreises zu entrichten,
als ob die Lieferung erfolgt wäre. Wir haben in diesem Fall für die
Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Kunden zu
sorgen. Auf Verlangen des Kunden haben wir den Liefergegenstand auf
Kosten des Kunden zu versichern, sofern dieser insoweit Vorkasse
leistet.
18. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
LIEFERUNG UND GEFAHRÜBERGANG
19. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsabschluss
geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklauseln im
Vertrag gilt der Liefergegenstand als "ab Werk" (EXW) geliefert, Kosten
der Verpackung trägt der Kunde.
20. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie
sonstige versicherbare Risiken versichert.
21. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu
vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitstellung
ab auf den Kunden über. Im Übrigen geht die Gefahr mit Absendung des
Liefergegenstands an den Kunden auf den Kunden über. Wir sind
verpflichtet, auf Kosten des Kunden die Versicherung
abzuschließen, die dieser verlangt.
22. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
EIGENTUMSVORBEHALT
23. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zwischen uns
und dem Kunden zustehen. Dies gilt auch für zukünftig entstehende und
bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.
24. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden
steht uns das Miteigentum anteilig an der neue Sache im Verhältnis des
Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswerts der anderen
verwendeten Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des
Rechenwerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
25. Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er uns gegenüber
mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug ist veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung oder
Weiterverarbeitung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
26. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung oder
Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns
abgetreten und diese Abtretung durch uns angenommen. Sie dienen in
demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche aus der
Geschäftsbeziehung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware
vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns gekauften Waren
veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im
Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile nach Ziffer 24 haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil
abgetreten.
27. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat
uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle
Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung
des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können.
HAFTUNG
28. Weist die durch uns gelieferte Sache im Zeitpunkt der Übergabe
einen Mangel auf, so sind wir zunächst berechtigt, den Mangel durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Schlägt die
Nachbesserung fehl oder ist eine Nacherfüllung nicht möglich, so ist
der Kunde zum Rücktritt, zur Minderung oder, falls der Mangel durch uns
zu vertreten ist, zur Geltendmachung von Schadenersatz nach Maßgabe der
Regelungen der Ziffern 28 bis 42 berechtigt.
29. Ist der Mangel durch uns zu vertreten, so beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Kunden nach § 280 BGB auf den Ersatz des
Schadens an der verkauften Sache selbst und auf solche Schäden, für die
wir eine ausdrückliche und schriftliche Einstandspflicht übernommen
haben.
30. Wird eine sonstige vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig
verletzt oder geraten wir mit der Lieferung der Ware in Verzug, so ist
unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden beschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen
Verletzung unwesentlicher vertraglicher Pflichten gegenüber Unternehmen
ist eine Haftung ausgeschlossen.
31. Wir sind nicht verpflichtet, Ware, die wir lediglich als Händler
verkaufen (die also nicht durch uns hergestellt wird), auf ihre
Mangelhaftigkeit zu überprüfen. Ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB
unserseits liegt daher nicht vor, falls die verkaufte Ware Mängel
aufweist, die nur durch eine Untersuchung erkennbar sind. Bei
Lieferungen im Steckengeschäft stellt die Lieferung einer mangelhaften
Sache grundsätzlich kein Vertretenmüssen im Sinne des §276 BGB dar.
32. Beim heutigen Stand der Technik ist es trotz gewissenhafter Arbeit
nicht möglich, fehlerfreie und in allen Kombinationen und
Anwendungssituationen fehlerfreie Software zu erstellen. Es wird daher
keine Haftung für bestimmte Eigenschaften der Programme übernommen.
33. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
34. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden an Leben, Körper
oder Gesundheit des Kunden und bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.
35. Hat der Kunde einen Mangel bei uns gerügt und ist kein Mangel
vorhanden, für den wir haften, so hat der Kunde uns den Schaden zu
ersetzen, der uns durch eine solche Rüge entstanden
ist.
RÜGE-UND UNTERSUCHUNGSPFLICHTEN
36. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Übergabe durch den Kunden
zu untersuchen und uns gegenüber schriftlich zu rügen, falls diese
mangelhaft im Sinne der §§ 434, 435 BGB ist. Dies gilt nicht, falls es
sich um einen versteckten Mangel handelt. Die gleiche Untersuchungs-
und Rügepflicht hat der Kunde im Hinblick auf Mengenabweichungen. Kommt
der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, so kann er
aus der Mangelhaftigkeit oder der Mengenabweichung keine Rechte mehr
herleiten.
37. Der Kunde trägt die Beweislast für den Mangel, den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige.
38. Zeigt sich ein verdeckter Mangel erst später, so hat der Kunde
unverzüglich nach seinem Entdecken den Mangel uns gegenüber anzuzeigen.
39. Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, jegliche sonstige durch uns
verursachte Vertragsverletzung uns gegenüber unverzüglich nach ihrer
Feststellung schriftlich anzuzeigen, soweit diese nicht bei uns bereits
positiv bekannt ist oder bekannt sein muss. Kommt er dieser Rügepflicht
nicht nach, so kann er aus dieser Vertragsverletzung keine Rechte
herleiten.
FRISTEN ZUR GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN
40. Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Ziffer 3 BGB in einem Jahr.
41. Die Verkürzungen der Gewährleistungsfristen nach Abs. 40 und 41
gelten nicht, sofern die Ansprüche des Kunden auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen beruhen.
STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT
42. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die
Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig
ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
43. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss den UN-Kaufrechts.
TEILUNWIRKSAMKEIT
44. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein,
so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle unwirksamer
Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen
Zwecke des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen
Interessen am nächsten kommen, hilfsweise die gesetzliche Regelung.